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Schützengilde 

Pritzwalk 1990 e.V.

Über mich
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Schießsport/Wettkämpfe

-Vereinsmeisterschaften - Landesmeisterschaften des BDS (Landesverband Brandenburg)

Deutsche Meisterschaften des BDS

mit

Kurz -und Langwaffen (Büchse und Flinte) (Pistole und Revolver)

Klein - und verschiedene Großkaliber

Druckluftschießen (Luftgewehr, Luftpistole)

Bogenschießen

-Ermittlung des jährlichen Schützenkönigs

-"Truthahnschießen"

Vereinsleben/Vereinsgeschichte

Seit 1990 widmet sich unser Verein dem Schießsport und schafft die Bedingungen für ein erfolgreiches Training in verschiedenen Disziplinen.

Außerdem werden neben Vereinswettkämpfen auch verschiedene überregionale Wettkämpfe im Rahmen der Sportordnung des BDS ausgerichtet. 

Die Vereinsmitglieder sind aktiv bei der Pflege und dem Ausbau der Schießanlage ( derzeit 50 - und 25 - Meter - Bahnen)beteiligt. 

Das Vereinsleben umfasst ebenso mehrfach im Jahr Zusammenkünfte und Feste zum Erfahrungsaustausch und geselligen Beisammensein. 

Satzung der Schützengilde Pritzwalk 1990 e.V.

Satzung 

der 

Schützengilde Pritzwalk 1990 e.V.

 

Satzung in der Fassung des Beschlusses vom 06. 11. 2015

 

 

 

 

§ 1 

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen „Schützengilde Pritzwalk 1990 e.V.“. 

Vereinssitz ist Pritzwalk. 

Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Neuruppin eingetragen.

 

§ 2

Zweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsports, insbesondere durch

• schießsportliche Aktivitäten,

• Durchführung von Schießveranstaltungen wie Übungsschießen und Vereinsmeisterschaften,

• Teilnahme an regionalen, nationalen und internationalen Schießwettbewerben und die

• Mitgliedschaft in einem Dachverband für sportliches Schießen organisiert.

• Der Verein ist aktuell im Bund Deutscher Sportschützen 1975 e. V. (BDS), Landesverband 1 Berlin – Brandenburg organisiert.

 

 

 

§ 3 

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und fördern sowie die Vereinssatzung akzeptieren. Die Mitglieder sind zur Wahrung der Interessen des Vereins verpflichtet. Kein Mitglied hat Anspruch auf Vereinsvermögen. Um Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand nachzusuchen. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. 

 

 

 

 

 

§ 5 

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. 

Der Austritt erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung kann mit oder ohne Frist erfolgen; im Zweifel gilt sie als fristlos erklärt. 

Der Ausschluss ist ohne Einhaltung einer Frist durch den Vorstand möglich. 

Gegen den Beschluss des Vorstandes zum Ausschluss aus der Mitgliederliste kann binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Ausschlusserklärung schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds. 

 

 

 

§ 6 

Mitgliedsbeiträge und Gebühren

 

Von den Mitgliedern werden Beiträge und Gebühren erhoben. Insbesondere können Jahresbeiträge und Gebühren für Aufnahme in den Verein, Mahnungen, Bescheinigungen, Ausbildungs- und Schießveranstaltungen durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden. 

 

 

 

§ 7 

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

 

 

 

§ 8 

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, und zwei Stellvertreter des Vorsitzenden. 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen der Stellvertreter des Vorsitzenden, je allein vertreten. 

 

§ 9 

Amtsdauer und Beschlussfassung des Vorstandes

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren vom Tag der Wahl an gerechnet gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl eines neuen Vorstands im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. 

 

 

 

 

 

 

 

§ 10 

Mitgliederversammlung

 

Zweimal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Diese ist für die Wahl des Vorstands und die Entgegennahme seiner Berichte zuständig und beschließt über Entlastung oder Abberufung des Vorstands, Änderung des Vereinszwecks und der Satzung im Übrigen, Auflösung oder Fusion des Vereins sowie die sonstigen in dieser Satzung genannten Angelegenheiten. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf schriftliches Verlangen eines Drittels der Mitglieder, oder der Mehrheit der Vorstandsmitglieder einzuberufen. Die Einberufung zu Mitgliederversammlungen geschieht durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung. 

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschlussvorschlag abgelehnt. Wahlen und Abberufungen erfolgen in geheimer Abstimmung. 

 

 

 

§ 11 

Beschlüsse der Vereinsorgane

 

Über die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und – soweit dieser nicht mit dem Vorsitzenden identisch ist – vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

 

 

 

 

 

§ 12 

Datenschutz

 

Der Verein kann von den Mitgliedern die Mitteilung von Daten verlangen, die zur Erfüllung der Vereinsaufgaben, insbesondere zur Organisation des Sportbetriebs, zur Mitgliederverwaltung und -kommunikation sowie der Erfüllung gesetzlicher, vor allem waffenrechtlicher Vorschriften benötigt werden. Die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten erfolgt nur im erforderlichen Maße und unter Beachtung des  Bundesdatenschutzgesetzes. Die Datenweitergabe kommt insbesondere an den BDS Landes- und Bundesverband und Waffenbehörden in Betracht. Die Meldung zu und Ergebnisse von Meisterschaften dürfen vom Verein veröffentlicht werden; Mitglieder können beim Vorstand der Veröffentlichung des Namens widersprechen.

§ 13 

Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Für eine Auflösung des Vereins muß eine Mehrheit von ¾ der Mitglieder stimmen. 

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Pritzwalk, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke und zur Förderung des Schießsportes in der Region zu verwenden hat.

 

 

Vorstehende Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 06. 11. 2015 abgestimmt und tritt mit diesem Datum in Kraft. 

 

Pritzwalk, den 09. 11. 2015

 

 

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Training
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Postanschrift:

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